Witwenbeihilfe wird in der Unfallversicherung der Witwe eines Schwerverletzten als einmalige Leistung gewährt, wenn sie keinen Anspruch auf eine Unfall-Witwenrente hat, weil der Tod nicht Folge des Arbeitsunfalls war. Die W. beträgt 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Entsprechendes gilt für Witwer. § 71 SGB VII.
Weitere Begriffe : Detachierte Kammern | Kaufmännisches Bestätigungsschreiben | Bundesrückerstattungsgesetz |
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