Wohlverhaltensklausel
Beamtenrecht: die dem Beamten auferlegte Grundpflicht (grundlegende Dienstpflicht).
Sie verpflichtet den Beamten, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung
und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§54 S. 3 BBG). Die schuldhafte Verletzung dieser Verhaltensanforderungen ist ein Dienstvergehen. Zum Schutz des Privatbereiches des Beamten ist der Anwendungsbereich der Wohlverhaltensklausel außerhalb des Dienstes nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG allerdings weitgehend eingeschränkt. Aus der allgemeinen Pflicht des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, werden bedeutsame Einzelpflichten abgeleitet. Im Wesentlichen zählen hierzu die Bindung an Recht und Gesetz, die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens und die Pflicht, sich bei Eingehung und Abwicklung von Schulden ordnungsgemäß zu verhalten.
Erbrecht: Erbeinsetzung, bedingte.
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