Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) v. 29. 7. 2009 (BGBl. I 2319) ist mit Wirkung zum 1. 10. 2009 für neue Verträge an die Stelle der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes (Heim) getreten; mit Wirkung zum 1. 5. 2010 gelten die Regelungen auch für Verträge, die bis zum 30. 9. 2009 geschlossen worden sind (§ 17 WBVG).

Das WBVG gilt für Verträge zwischen Unternehmern und volljährigen Verbrauchern, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet; ausgenommen sind u. a. Krankenhäuser (§§ 1 f. WBVG). Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer zunächst, den Verbraucher vor Vertragsschluss rechtzeitig und in leicht verständlicher Sprache über das Leistungsangebot zu unterrichten (§ 3 WBVG). Im wesentlichen enthält das Gesetz sodann teilweise an das Mietrecht angelehnte Vorschriften über den Vertragsschluss und die Vertragsdauer, den Wechsel der Vertragsparteien, den Vertragsinhalt, die Anpassung des Vertragsinhalts bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs, die Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage, die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen (Nichtleistung oder Schlechtleistung), die Kündigung des Vertrages durch den Verbraucher und den Unternehmer, Sicherheitsleistungen und besondere Bestimmungen für Verträge mit Verbrauchern, die Sozialleistungen als Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI oder Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen (§§ 4 ff. WBVG). Von den Vorschriften des WBVG kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 16 WBVG).




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