Zahlungsvertrag

(§ 676 d BGB) ist der Geschäfts- besorgungsvertrag, durch den sich ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut verpflichtet, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein Kreditinstitut weiterzuleiten. Lit.: Klamt, A./Koch, C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999, 2776

Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem sich ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut verpflichtet, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Betrag an ein weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten (§ 676d Abs. 1 BGB). Anders als der Überweisungsvertrag, der das Rechtsverhältnis zwischen Überweisendem und dem von ihm beauftragten Kreditinstitut erfasst, regelt der Zahlungsvertrag damit nur das Rechtsverhältnis zwischen mehreren ans Überweisungsvorgang beteiligten Kreditinstituten. Die gesetzlichen Sonderregelungen des Zahlungsvertrags dienen in erster Linie der Ergänzung und Sicherung der Regelungen für den Überweisungsvertrag durch Verpflichtung zur Rückleitung eines Überweisungsbetrages nach Kündigung des Überweisungsvertrages (§ 676 d Abs. 2 BGB) und durch Schaffung von Rückgriffs- und Mitwirkungsansprüchen bei Inanspruchnahme eines Kreditinstituts aus dem Überweisungsvertrag (§ 676 e BGB).
Anders als der allgemeine Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt der Zahlungsvertrag nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers (§116 S.3 lnsO).
Mit der Umsetzung der Zahlungsdienst-Richtlinie wird der Zahlungsvertrag durch den Zahlungsdienstvertrag abgelöst werden.

Geschäftsbesorgungsvertrag (2).




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