Zeuge vom Hörensagen Zeuge, der Angaben bekundet, die ein Dritter ihm gegenüber über seine Wahrnehmungen gemacht hat. Die Vernehmung eines „Zeugen vom Hörensagen” ist nach h. M. zulässig und verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, da § 250 StPO nicht den Grundsatz enthält, dass stets das sachnächste Beweismittel genutzt werden muss und auch der Zeuge vom Hörensagen letztlich eigene Wahrnehmungen bekundet. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen” besonders kritisch zu überprüfen. Dies gilt ibs., wenn der Zeuge über die Person seines Informanten keine Auskunft gibt. Die Urteilsfeststellungen dürfen auf eine solche Aussage nur gestützt werden, wenn die Bekundungen durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (BVerfG NStZ 1995, 600). „Zeuge vom Hörensagen” ist auch die Verhörsperson, die einen Zeugen oder Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vernommen hat. Gleiches gilt für den Beamten, der über Informationen aussagt, die er seinerseits durch eine V-Person erlangt hat.
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