Zeuge vom Hörensagen

Zeuge, der Angaben bekundet, die ein Dritter ihm gegenüber über seine Wahrnehmungen gemacht hat. Die Vernehmung eines „Zeugen vom Hörensagen” ist nach h. M. zulässig und verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, da § 250 StPO nicht den Grundsatz enthält, dass stets das sachnächste Beweismittel genutzt werden muss und auch der Zeuge vom Hörensagen letztlich eigene Wahrnehmungen bekundet. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen” besonders kritisch zu überprüfen. Dies gilt ibs., wenn der Zeuge über die Person seines Informanten keine Auskunft gibt. Die Urteilsfeststellungen dürfen auf eine solche Aussage nur gestützt werden, wenn die Bekundungen durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (BVerfG NStZ 1995, 600). „Zeuge vom Hörensagen” ist auch die Verhörsperson, die einen Zeugen oder Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vernommen hat. Gleiches gilt für den Beamten, der über Informationen aussagt, die er seinerseits durch eine V-Person erlangt hat.

ist ein Zeuge, der die Angaben bekundet, die eine andere Person ihm gegenüber zu einem bestimmten Ereignis gemacht hat. Da er seine eigenen Wahrnehmungen mitteilt, verstößt seine Vernehmung nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Im Strafprozess ist es eine Frage der Aufklärungspflicht des Richters, ob das Gericht diesen Beweis für ausreichend hält. Das Gericht muss dabei den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels besonders sorgfältig prüfen. Bekundet der Z. v. H. Angaben einer Person, deren Identität dem Gericht nicht bekannt ist (s. a. verdeckte Ermittlungen), so dürfen solche Angaben regelmäßig nur herangezogen werden, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (s. BGHSt 17, 382, st. Rspr.).




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