V-Person

Person, die ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten über längere Zeit hinweg vertraulich zu unterstützen und deren Identität geheim gehalten wird. 1. d. R. handelt es sich uni Personen mit Vorkontakten oder Verstrickung im kriminellen Milieu, die als „freie Mitarbeiter” der Polizei tätig sind. Ihr Einsatz ist trotz erheblicher rechtspolitischer Bedenken in der StPO nicht geregelt (vgl. aber die ausführlichen Regelungen in Anlage D 1 der RiStBV). Besondere Befugnisse stehen dem V-Mann nicht zu, er darf insbesondere nicht gegen § 136 a StPO verstoßen und Rechtsverletzungen nur bei Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Rechtswidrigkeit) begehen. Problematisch sind die Fälle der Tatprovokation durch den V-Mann: Dieser darf nach h. M. als
„Agent provocateur” eingesetzt werden, wenn gegen die Zielperson ein den §§ 152 Abs. 2, 160 StPO vergleichbarer Verdachtsgrad vorliegt, an einer bereits begangenen Straftat beteiligt gewesen zu sein oder zu einer künftigen Straftat bereit zu sein. Wenn die Tat, zu der der Verdächtige durch eine V-Person provoziert wird, jedoch nicht mehr in einem angemessenen und deliktsspezifischen Verhältnis zum Tatverdacht gegen den Provozierten steht, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK vor (BGH St 45, 321 ff.; 47, 44 ff.). Eine unzulässige Tatprovokation ist dem Staat mit der Folge eines Verstoßes gegen Art.6 EMRK auch zuzurechnen, es sei denn, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der V-Person nicht rechnen konnte (BGHSt 45, 321, 336). Eine unzulässige Tatprovokation durch einen Lockspitzel zieht aber — nach höchstrichterlicher Rspr. — kein Beweisverwertungsverbot nach sich, sondern begründet lediglich einen nicht normierten Strafmilderungsgrund.
Hohe Anforderungen sind an die Beweisführung zu stellen, wenn V-Personen beteiligt sind. Dies gilt besonders bei Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen (z.B. Polizeibeamter), der seinerseits Angaben einer gesperrten V-Person der Polizei in die Beweisaufnahme einführt. In einem solchen Falle bedarf es regelmäßig der Bestätigung dieser Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen (BGH NStZ 1994, 502).
Informant, verdeckter Ermittler

(V-Mann) ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird. Sie gehört zu den Privatpersonen, die zur Strafverfolgung eingesetzt werden (verdeckte Ermittlungen; nachrichtendienstliche Mittel).




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