Zinsschranke

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007, BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630 wurde der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen grundlegend reformiert (§ 4 h EStG n. E).
Danach sind Zinsaufwendungen eines Betriebes bis zur Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres als Betriebsausgaben abziehbar, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30% des um Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten sowie um Zinserträge geminderten maßgeblichen Gewinn (§ 4 h Abs. 1 S. 1 EStG n. F., für Körperschaften tritt an die Stelle des Gewinns das Einkommen).
Die Zinsschranke gilt für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften (dort bisher § 8 a KStG a. E, Gesellschafter-Fremdfinanzierung) für jede Art der Fremdfinanzierung und führt zur Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (keine Umqualifizierung von Zinsaufwendungen der Kapitalgesellschaften in verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 a KStG a. E bis 2007).
Als Ausnahmeregelung wurde vom Gesetzgeber eine Freigrenze von 1 Mio. € in § 4 h Abs. 2 a EStG n. E eingefügt.
Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen und erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn (§ 4 h Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG n.F).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 4.7. 2008, BStBI. I 2008, 718.




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