Zufallsfund
Gegenstand, der bei einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme aufgefunden wird, ohne einen (unmittelbaren) Bezug zum Ermittlungsverfahren zu haben, auf das sich die Anordnung bezieht. Die Behandlung von Zufallsfunden ist unterschiedlich geregelt. Für die Durchsuchung gilt § 108 StPO; Zufallsfunde sind einstweilig zu beschlagnahmen und dürfen für andere Verfahren verwendet werden; Ausnahme ist das Verwertungsverbot in § 108 Abs. 2 StPO zum Schutz des Vertrauensverhältnisses von Arzt und Patient.
Die einstweilige Beschlagnahme” erfolgt zum Zweck der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme in dem anderen Verfahren vorliegen. Ist dies der Fall, richtet sich das weitere Verfahren nach §§ 94 ff. StPO. Auch für die einstweilige Beschlagnahme gelten die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO.
Für die Telekommunikationsüberwachung gilt nicht § 108 Abs. 1 StPO analog, sondern allein § 100b Abs. 5 StPO. Gegen den Beschuldigten und die Teilnehmer an seiner Tat sowie gegen Dritte dürfen die Zufallserkenntnisse danach nur verwertet werden, wenn es sich bei der anderen Tat ebenfalls um eine Katalogtat handelt. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine mittelbare Verwertung als Grundlage weiterer Ermittlungen in Betracht (str.). Zufallsfunde in Bezug auf Dritte dürfen auch bei rechtmäßiger Fernmeldeüberwachung nicht unmittelbar verwertet werden (BGHSt 26, 298, 303). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Beweisverwertungsverbote.
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