Beschlagnahmeverbot

Verbot der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß §§ 96f. StPO, das i. d. R. Zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Amtliche Schriftstücke können beschlagnahmefrei sein, wenn die Akte von der obersten Dienstbehörde gemäß § 96 StPO gesperrt worden ist. In Anlehnung an das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufs-geheimnisträger sind gemäß § 97 StPO gewisse schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen, ärztliche Untersuchungsbefunde sowie Unterlagen von Presse und Rundfunk, die über Informanten Auskunft geben, beschlagnahmefrei.
Gemäß Art. 7 S.2 GG gilt dies auch für Abgeordnete des Deutschen Bundestages (zur Reichweite des Beschlagnahmeverbots vgl. BVerfGE 108,251ff.). die Landesverfassungen enthalten entspr. Regelungen.
Der Verzicht auf das Beschlagnahmeverbot setzt beim Zeugnisverweigerungsberechtigten entsprechende Belehrung voraus; zudem muss sich der Gegenstand in seinem Gewahrsam befinden, was als tatsächliches Herrschaftsverhältnis die Verfügungsmacht über das Beweismittel erfordert.
Zu den schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Berufsgeheimnisträgern gehören etwa Akten des Rechtsanwalts, Briefe an Angehörige, Krankenunterlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Unterlagen im Gewahrsam der Vertrauensperson befinden und dass das Vertrauensverhältnis gerade gegenüber dem Beschuldigten besteht. Eine Gegenausnahme regelt § 97 Abs. 2 S.3 StPO für den Fall, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte seinerseits einer Teilnahme an der Tat, einer Begünstigung, Hehlerei oder Strafvereitelung verdächtig ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus einer Straftat herrühren, zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder durch die Straftat hervorgebracht wurden.
Eine analoge Anwendung des § 97 StPO befürwortet die Rspr. bei Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zum Zwecke seiner Verteidigung angefertigt hat und die sich in seinem Gewahrsam befinden. Begründet wird diese Analogie mit dem in Art. 6 Abs. 3 EMRK i. V. m. Art.2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG begründeten Recht des Beschuldigten auf eine geordnete und effektive Verteidigung.




Vorheriger Fachbegriff: Beschlagnahmen | Nächster Fachbegriff: beschleunigt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen