Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

wird auf Antrag durch die zuständige Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwalt, 3) erteilt (§§ 6 I, 33 BRAO). Auf sie hat grundsätzlich jeder Anspruch, der die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG erworben hat oder (für Staatsangehörige der EG) die Voraussetzungen nach dem G v. 9. 3. 2000 (BGBl. I 182; hierzu i. E. Rechtsanwalt, 1 a. E.) erfüllt (§ 4 BRAO), wenn nicht einer der Versagungsgründe des § 7 BRAO vorliegt (z. B. Unwürdigkeit, Berufsunfähigkeit wegen körperl. Gebrechens, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung; ein Zweitberuf aber nur, wenn diese Tätigkeit mit dem Beruf eines unabhängigen Rechtsanwalts unvereinbar ist, s. a. Syndikusanwalt). S. a. Residenzpflicht. Zur (erleichterten) Z. ausländischer Personen mit einem entsprechenden Berufsbild s. §§ 206 f. BRAO.

Die Rücknahme (Widerruf) der Z. z. R. ist nur aus den Gründen des § 14 BRAO zulässig, z. B. wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Z. gerechtfertigt hätten, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit usw.

Gegen die Versagung oder Rücknahme der Z. kann die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes angerufen werden; gegen dessen ablehnende Entscheidung der Bundesgerichtshof (§§ 112 a, e BRAO).




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