Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag durch die zuständige Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwalt, 3) erteilt (§§ 6 I, 33 BRAO). Auf sie hat grundsätzlich jeder Anspruch, der die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG erworben hat oder (für Staatsangehörige der EG) die Voraussetzungen nach dem G v. 9. 3. 2000 (BGBl. I 182; hierzu i. E. Rechtsanwalt, 1 a. E.) erfüllt (§ 4 BRAO), wenn nicht einer der Versagungsgründe des § 7 BRAO vorliegt (z. B. Unwürdigkeit, Berufsunfähigkeit wegen körperl. Gebrechens, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung; ein Zweitberuf aber nur, wenn diese Tätigkeit mit dem Beruf eines unabhängigen Rechtsanwalts unvereinbar ist, s. a. Syndikusanwalt). S. a. Residenzpflicht. Zur (erleichterten) Z. ausländischer Personen mit einem entsprechenden Berufsbild s. §§ 206 f. BRAO.
Weitere Begriffe : Reichstagsbrandverordnung | Gesetzliche Vertreter | Gesetzeskonkurrenz |
MMnews
|