Residenzpflicht
beamtenrechtlich: Verpflichtung des Beamten, am Dienstort oder nur innerhalb einer bestimmten Entfernung vom Dienstort zu wohnen (z.B. § 74 BundesbeamtenG). Die R. des Rechtsanwaltes besteht darin, dass er innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen und an dem Ort des Gerichtes, bei dem er zugelassen ist, seine Kanzlei einrichten muss (§ 27 Bundesrechtsanwaltsordnung).
(z.B. §74 BBG) ist die Verpflichtung, an einem Dienstort zu wohnen. Lit.: Grete, D., Die Verfassungsmäßigkeit berufsrechtlicher Residenzpflichten, 1999
ist die Pflicht des Beamten, seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte ihn anweisen, in bestimmter Entfernung von der Dienststelle oder in einer bestimmten Dienstwohnung zu wohnen, z. B. Hausmeister, Beamte in Justizvollzugsanstalten (§ 72 BBG und Beamtengesetze der Länder). Zur Mitwirkung des Personalrats s. § 75 I Nr. 6 BPersVertretungsG (Personalvertretung). Die Anweisung ist Verwaltungsakt. Für Notare vgl. § 10 II BNotO. Auch der Rechtsanwalt muss grundsätzl. im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten (Kanzleipflicht, § 27 BRAO); eine R. (Wohnsitz) besteht nicht mehr. Alle Maßnahmen zur Durchsetzung der R. sind am Grundrecht des Art. 11 GG (Freizügigkeit) zu messen.
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