Zulassungsfreistellung

Freistellung im Planfeststellungsverfahren. In Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen sowohl Planfeststellung als auch Plangenehmigung (§ 74 Abs. 7 VwVfG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn andere öffentliche Belange nicht berührt sind und Rechte anderer nicht beeinflusst werden. Die behördliche Entscheidung, in einem Fall von unwesentlicher Bedeutung vom Planungsverfahren abzusehen, stellt einen Verwaltungsakt dar. Mit dieser Entscheidung wird das unbedeutende Verfahren
zugleich genehmigt. Die Freistellung hat jedoch keine Konzentrationswirkung, sodass Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzen fortbestehen. Planfeststellung




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