Konzentrationswirkung

Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrecht (gebietsbezogen): Die Vorgaben des EU-Rechts zum gebietsbezogenen Immissionsschutz (Immissionsschutz (anlagenbezogen)) setzen die §§ 44-47 BImSchG mit der 22. und 33. BImSchV hinsichtlich der Luftqualität und die §§ 47a und 47f BImSchG bzgl. der Lärmminderung um. Die aufzustellenden Luftreinhaltepläne sollen langfristig wirken. Daneben besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aufstellung und Durchsetzung eines Aktionsplans (§ 47 Abs. 2 BImSchG), der kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Luftverbesserung enthalten muss. Zu ihnen gehören u. a. Verkehrsbeschränkungen bei erhöhter Konzentration von Feinstaub.
Verwaltungsverfahren: Ein Verwaltungsakt kann grundsätzlich mehrere Genehmigungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen enthalten. Zu unterscheiden sind die vollständige Konzentrationswirkung, bei der eine Genehmigung sämtliche erforderlichen Erlaubnisse, Konzessionen usw. umfasst (z.B. im Planfeststellungsverfahren), und die partielle Konzentrationswirkung, bei der nur einzelne, im Gesetz ausdrücklich genannte Genehmigungen erfasst werden (z.B. § 13 BImSchG). Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, Legalisierungswirkung, Immissionsschutzrecht, Planfeststellungsbeschluss




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