Konzentrationswirkung Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrecht (gebietsbezogen): Die Vorgaben des EU-Rechts zum gebietsbezogenen Immissionsschutz (Immissionsschutz (anlagenbezogen)) setzen die §§ 44-47 BImSchG mit der 22. und 33. BImSchV hinsichtlich der Luftqualität und die §§ 47a und 47f BImSchG bzgl. der Lärmminderung um. Die aufzustellenden Luftreinhaltepläne sollen langfristig wirken. Daneben besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aufstellung und Durchsetzung eines Aktionsplans (§ 47 Abs. 2 BImSchG), der kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Luftverbesserung enthalten muss. Zu ihnen gehören u. a. Verkehrsbeschränkungen bei erhöhter Konzentration von Feinstaub.
Weitere Begriffe : Konkursvermerk | Weltraumrecht | Anknüpfungspunkt |
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