Vollrente

Versichertenrente wegen Alters ohne prozentuale Reduzierung, § 42 SGB VI. Vor dem 65. (ab 2012 : 67) Lebensjahr kann Altersrente nur dann als Vollrente beansprucht werden, wenn ein Hinzuverdienst von 325 € nicht überschritten wird; anderenfalls findet eine rentenreduzierende Einkommensanrechnung gem. §§ 96 ff. SGB VI statt.

In der gesetzlichen Unfallversicherung erhält der Versicherte Vollrente in Höhe von zwei Dritteln seines Jahresarbeitsverdienstes, wenn er vollkommen erwerbsunfähig geworden ist. Ist die Erwerbsfähigkeit nur gemindert, kommt der Bezug einer Teilrente in Betracht (§ 56 SGB VII).

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Versicherte eine Rente wegen Alters (Altersrente) seit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 wahlweise als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 SGB VI).




Vorheriger Fachbegriff: Vollrausch, Irrtum | Nächster Fachbegriff: vollständige Konzentrationswirkung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen