Erziehungsrente

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Versicherte, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt, aufgehoben wurde oder deren Ehegatte verstorben ist, und die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, Erziehungsrente, wenn sie nicht wieder geheiratet und bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 47 SGB VI). Die Erziehungsrente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Danach wird Altersrente bezahlt. Sie wird nach den §§63 ff. SGB VI berechnet (Rentenberechnung). Auf die Erziehungsrente wird eigenes Einkommen angerechnet (§97 SGB VI). Bei Ehen, die vor dem 1.7.1977 ge- schieden wurden, wird eine Geschiedenenwitwen-/-witwer- rente gewährt.

Rentenleistung gern. § 47 SGB VI im Falle von Ehescheidungen nach dem 30.6. 1977, wenn der frühere Ehegatte verstirbt und ein eigenes Kind oder Kind des geschiedenen Ehegatten erzogen wird. Im Anschluss an das erste Eherechtsgesetz 1976 wurde auch die soziale Sicherung der Geschiedenen, neben dem Versorgungsausgleich, durch die Neuregelung der Erziehungsrenten reformiert. Für Ehen, die vor dem 1.7. 1977 geschieden wurden, wird eine Geschiedenenwitwenrente bzw. -witwerrente gewährt. Nach dem Tod des früheren Ehegatten wird nunmehr an den geschiedenen Ehegatten, der nicht wieder geheiratet hat, für die Erziehungszeiten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Erziehungsrente gewährt, wenn im Übrigen die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Allerdings greift bei der Erziehungsrente ebenfalls die Einkommensanrechnung ein, § 97 SGB VI.

Wird eine Ehe (nach dem 30. 6. 1977) geschieden und stirbt ein Ehepartner, so erhält der andere, wenn er vor dem Tod des ersteren in der Rentenversicherung eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und nicht wieder heiratet, bis zur Regelaltersgrenze für die Dauer der Erziehung von Kindern E. (§ 47 SGB VI).

Berechtigten, die vor dem 1. 1. 1992 für ein Kind Anspruch auf Kinderzuschuss hatten, wird dieser u. U. auch weiterhin zusätzlich gewährt (vgl. § 270 SGB VI).




Vorheriger Fachbegriff: Erziehungsregister | Nächster Fachbegriff: Erziehungsurlaub


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen