zusammengesetzte Delikte
Straftatbestände, die — im Gegensatz zu den einfachen Delikten — mehrere Rechtsgüter schützen. Dies kann für verschiedene Rechtsfolgen von Bedeutung sein.
So schützt der Tatbestand des Diebstahls gern. § 242 StGB neben dem Eigentuns auch den Gewahrsam. Daher ist im Falle des § 248 a StGB neben dem Eigentümer auch der Gewahrsamsinhaber als Verletzter gern. §77 StGB strafantragsberechtigt. Der Tatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB schützt neben der Sicherheit des Verdächtigten vor sachlich ungerechtfertigten Verfolgungsmaßnahmen auch die Rechtspflege vor dem damit verbundenen Ansehensverlust und überflüssigem Ermittlungsaufwand. Daher hat eine Einwilligung des Verdächtigten mangels Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts keine rechtfertigende Wirkung.
Bewertungseinheit, tatbestandliche
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