Zweischrankentheorie Theorie zum Verhältnis der Regelungssperre in § 77 Abs. 3 BetrVG zur Regelung in § 87 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Theorie stellen die Regelungssperre in § 77 Abs.3 BetrVG zugunsten der Tarifparteien und die Sperre im Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG zwei voneinander getrennte Schranken für die Normsetzung der Betriebspartner dar. Danach kann sich in jedem Fall sowohl aus § 77 Abs. 3 BetrVG als auch aus dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelungssperre für die Betriebspartner ergeben. Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 77 Abs. 3 BetrVG systematisch gesehen eine allgemeine Regelung für die Mitbestimmung im Wege von Betriebsvereinbarungen darstellt. Sie soll daher wie in anderen Rechtsgebieten auch auf die jeweiligen besonderen Tatbestände angewendet werden. § 87 Abs. 1 BetrVG soll dagegen eine spezielle Regelung ins Bereich der sozialen Angelegenheiten darstellen und bei Bestehen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung jedwede Mitbestimmung (Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede) untersagen.
Weitere Begriffe : Soziale Krankenversicherung | Verspätungszuschlag | Sachleitung |
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