Zweischwerterlehre

ist im hochmittelalterlichen Recht die vom Symbol zweier Schwerter ausgehende Theorie zur Begründung des Verhältnisses von Kaiser und Papst. Nach kurialistischer Ansicht überträgt der Papst eines der beiden im neuen Testament beiläufig genannten, von Gott erlangten zwei Schwerter an den jeweiligen Kaiser. Nach imperialistischer Lehre stehen geistliches Schwert des Papstes und weltliches Schwert des Kaisers gleichberechtigt nebeneinander. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

Die auf die Bibel (Luk. 22, 38) gestützte Lehre von den zwei Schwertern - dem geistlichen und dem weltlichen -, die Gott zur Verteidigung der Christenheit verliehen hat, war im Mittelalter einer der wesentlichen Streitpunkte in dem seit jeher umstrittenen Verhältnis von Kirche und Staat. Während nach ursprünglicher Auffassung das Kaisertum „das Schwert der Kirche“ war (sakraler Charakter der weltlichen Obrigkeit), kam insbes. mit dem Investiturstreit die Zweischwerterlehre und die Auseinandersetzung darüber auf, ob Kaiser und Papst ihre Schwerter beide unmittelbar von Gott empfangen haben (so die Auffassung der deutschen Kaiser) oder ob der Papst beide Schwerter empfangen und das Recht hat, das weltliche an den Kaiser weiterzuverleihen (so die Lehre des Papstes und der Kurie), was die rechtliche Unterordnung von Kaiser und Reich unter den Papst zur Folge haben sollte. Diese Lehre und die daraus kirchlicherseits erhobenen Ansprüche auf weitere Rechtspositionen wirkten sich auch in anderer Hinsicht aus, so z. B. in dem Anspruch der geistlichen Gerichte auf Rechtshilfe durch die weltliche Gerichtsbarkeit. Über den historischen Verlauf der Auseinandersetzung und ihren Abschluss durch das Wormser Konkordat s. Investiturstreit; s. a. Gottesstaat.




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