Zwischenfinanzierung von Bauvorhaben

Viele Kreditinstitute stellen die für Baumaßnahmen erforderlichen Gelder erst bei Fertigstellung des Gebäudes oder je nach Baufortschritt zur Verfügung, so dass der Bauherr zu einer Z. gezwungen wird. Da die Hypothek vor Entstehen der durch sie gesicherten Forderung dem Grundstückseigentümer zusteht (§ 1163 BGB) und der Gläubiger auch nach Valutierung die (normale) Briefhypothek erst erwirbt, wenn ihm vom Eigentümer der Hypothekenbrief übergeben worden ist (§ 1117 BGB), kann der Eigentümer den Zwischenkredit durch Abtretung der durch die Eintragung im Grundbuch bereits entstandenen (vorläufigen) Eigentümergrundschuld sicherstellen. Entspr. gilt für die Z. eines Bausparvertrags.




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