Übergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-VO
Im Sozialrecht :
Stellt ein gesetzlich Unfallversicherter auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers seine bisherige Tätigkeit ein, erhält er eine Übergangsleistung (§3 BKVO). Mit der Leistung sollen die Minderung des Verdienstes bzw. sonstige wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden. Die Übergangsleistung kann sowohl eine Einmalzahlung bis zur Höhe einer Jahresvollrente (Verletztenrente) auch als wiederkehrende Leistungen bis zur Höhe der Jahresvollrente zum Gegenstand haben. Die Übergangsleistung wird für maximal 5 Jahre gewährt.
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