Verletztenrentewird in der Unfallversicherung als Entschädigung für den Verlust oder eine wenigstens 20 v. H. betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall gezahlt. Dabei sind Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte erleidet, weil er bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur vermindert nutzen kann, soweit sie nicht durch andere Fähigkeiten, deren Nutzung zumutbar ist, ausgeglichen werden. Ein Schwerverletzter (s. a. schwerbehinderte Menschen), der infolge des Versicherungsfalles nicht mehr erwerbstätig sein kann und keine Rente aus der Rentenversicherung bezieht, erhält eine Schwerverletztenzulage von 10 v. H. der V. Die V. wird nur gewährt, wenn die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen nach dem Versicherungsfall andauert. Die Vollrente bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine entsprechende Teilrente gezahlt (z. B. bei einer MdE von 30 v. H. eine Teilrente von 30 v. H. der Vollrente); §§ 56 ff. SGB VII.
Weitere Begriffe : Stadtverkehr | Weisungsaufgaben | Arrest |
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