Übermassverbot
eine Direktive mit Verfassungsrang, die für jedes hoheitliche Handeln gilt. Sie ist - wie der allgemeine Verhält- nismässigkeitsgrundsatz - eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Demgemäss hat z.B. der Gesetzgeber bei zulässigen Grundrechtsbeschränkungen immer das mildeste Mittel, den schonendsten Eingriff zu wählen. Ist eine weniger belastende Massnahme möglich, so wird der schärfere Eingriff, weil nicht erforderlich, verfassungswidrig wegen Verstoss gegen das Übermassverbot.
bedeutet, dass der Staat bei Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre unter mehreren möglichen Massnahmen nur diejenige treffen darf, die geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Geeignetheit), die den einzelnen möglichst wenig belastet (Erforderlichkeit) u. bei der die Vorteile insgesamt die Nachteile überwiegen (Verhältnismässigkeit). Das Ü., das sich zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt u. Rechtsprechung. Aus dem Verhältnismässigkeitsgebot folgt z.B. für das Strafrecht, dass die zu verhängende Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat u. zum Verschulden des Täters stehen muss.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
ist das Verbot, eine Maßnahme (z. B. Strafe) im Verhältnis zu einem Umstand (z. B. Schwere der Tat und Verschulden des Täters) zu hoch anzusetzen. Das Ü. ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsstaatsprinzips. Es wendet sich an Gesetzgeber, Rechtsprechung und Verwaltung. Lit.: Lerche, P., Übermaß und Verfassungsrecht, 2. A. 1999; Bartelt, 7., Beschränkung des Schadensersatzumfangs durch das Übermaß verbot, 2003; Krumm, C., Verfassungsrechtliches Übermaßverbot, NJW 2004, 328
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Ü. ist ein anderer Begriff für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
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