Wehrstrafrecht

speziell für Soldaten geltendes Strafrecht, geregelt im Wehrstrafgesetz, das einige vom allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs abweichende Bestimmungen enthält (z.B. Handeln auf Befehl, Strafarrest) sowie die besonderen Bestimmungen über militärische Straftaten (z.B. Wehrdienstentziehung, Fahnenflucht, militärischer Ungehorsam). Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden eingeschränkt.

Unter W. versteht man die im WehrstrafG zusammengefassten Strafvorschriften. Das WStG gilt für Straftaten von Soldaten der Bundeswehr, sowie Anstifter und Gehilfen (Beihilfe), oder militärische Vorgesetzte, auch wenn diese nicht Soldaten sind (§ 1). Die Bestimmungen des W.s werden durch die §§ 109 ff. StGB ergänzt. Das WStG enthält die besondere Vorschrift, dass ein Untergebener, der auf Befehl eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, nur dann schuldhaft handelt, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er dies erkennt oder es für ihn offensichtlich ist; Befehlsnotstand. Im WStG sind als Strafen vorgesehen: Strafarrest, Freiheitsstrafe. Straftatendes WStG.es.: Verstösse a) gegen Pflicht zur militärischen Dienstleistung (z.B. eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht);
b) gegen Pflichten der Untergebenen: (z.B. Ungehorsam Meuterei); c) gegen Pflichten der Vorgesetzten (z.B. Misshandlung, entwürdigende Behandlung); d) gegen andere militärische Pflichten (z.B. unterlassene Meldung, Wachverfehlung, tätlicher Angriff gegen Vorgesetzten). - Vgl. auch Wehrstrafgerichte.

ist das den Wehrdienst betreffende, in erster Linie im Wehrstrafgesetz geregelte Strafrecht. Lit.: Schölz, J./Lingens, E., Wehrstrafgesetz, 4. A. 2000; Dau, K., Wehrdisziplinarordnung, 4. A. 2002

Umfassender Begriff für den Teil des Strafrechtes, der sich mit Straftaten von dem Wehrstrafgesetz (WStG) Unterworfenen und anderen Personen befasst, soweit diese gegen Strafvorschriften verstoßen, die im weiteren Sinne den Schutz der Bundeswehr oder der Landesverteidigung dienen. Das Wehrstrafrecht ist keine abgeschlossene Materie. Neben die Regelungen des allgemeinen Strafrechtes, des Nebenstrafrechtes und der Verfahrensordnungen tritt das Wehrstrafgesetz (WStG). Diesem kommt vor allem die Funktion zu, ein den militärischen Bedürfnissen Rechnung tragendes Ergänzungsgesetz zu den allgemeinen Regelungen zu sein. Die besonderen Strafvorschriften des Wehrstrafrechtes sind nur hinsichtlich der militärischen Straftaten im Wehrstrafgesetz (WStG), ansonsten als Wehrpflichtentziehung, Störpropaganda gegen die Bundeswehr, Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln, sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst und sicherheitsgefährdendes Abbilden sowie Anwerben für fremden Wehrdienst in den §§ 109 ff. StGB enthalten.

Mit dem Aufbau der Bundeswehr wurde ein eigenes W. geschaffen, das sich aber im Schwerpunkt auf materiell-rechtliche Bestimmungen beschränkt. Hinsichtlich Strafverfahrensrecht und Gerichtsverfassung bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften, so dass auch für Straftaten von Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz (Auslandseinsätze der Bundeswehr) bei der Zuständigkeit der (normalen) Strafgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgeircht usw.) bleibt. Die besonderen Strafvorschriften gegen Verfehlungen von Soldaten sind im WehrstrafG i. d. F. v. 24. 5. 1974 (BGBl. I 1213) m. Änd. zusammengefasst. Das WStG gilt für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen, sowie für militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, und für zivile Anstifter oder Gehilfen (§ 1 WStG). Es enthält die vom Allgemeinen Teil des StGB abweichenden Rechtsgrundsätze über Verbindlichkeit eines Befehls, Strafen usw. sowie die Bestimmungen über militärische Straftaten (Dienstentziehung, Fahnenflucht, Ungehorsam usw.). Diese Vorschriften werden in den §§ 109 ff. StGB ergänzt durch entsprechende Strafbestimmungen für Nichtsoldaten, soweit es sich um Straftaten gegen die Bundeswehr handelt, sowie durch weitere Vorschriften zum Schutze der Landesverteidigung. Unter Strafe gestellt ist insbes.: das Untauglichmachen zum Wehrdienst durch Verstümmelung eines anderen oder Selbstverstümmelung, die Wehrdienstentziehung durch Täuschung, Störpropaganda gegen die Bundeswehr, Wehrmittelsabotage, Anwerben für fremden Wehrdienst, militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil der Landesverteidigung, unerlaubtes Abbilden oder Beschreiben militärischer Einrichtungen. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden durch das EGWStG v. 30. 3. 1957 (BGBl. I 306) m. Änd. eingeschränkt; vgl. §§ 112 a-e JGG. Für den Vollzug von Strafen usw. an Soldaten gilt die BundeswehrvollzugsO v. 29. 11. 1972 (BGBl. I 2205) m. Änd.




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