Öffentlicher Glaube

(des Grundbuchs). Im Interesse des Rechtsverkehrs besteht für die Eintragungen im Grundbuch die (allerdings widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit. Es wird daher bis zum Beweis des Gegenteils, z. B. im Prozess, vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Grundstücksrecht dem eingetragenen Rechtsinhaber zusteht sowie dass ein gelöschtes Recht nicht mehr besteht (§ 891 BGB). Darüber hinaus hat der Inhalt des Grundbuchs für den gutgläubigen Erwerb (s.i.E. dort) die unwiderlegliche Fiktion der Richtigkeit für sich (§§ 892, 893 BGB). Zugunsten des redlichen Erwerbers führt daher der ö. G. des Gr. dazu, dass die Eintragungen stets als mit der wahren Rechtslage im Einklang stehend angesehen werden, wenn auch dadurch der wahre, nicht eingetragene Berechtigte Rechtsnachteile erleiden mag und auf Ersatzansprüche (Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung) angewiesen ist. Einen ähnlichen ö. G. genießt der Erbschein (s. dort). S. ferner Handelsregister, Güterrechtsregister.

Der Begriff besagt, dass man auf die Eintragungen in bestimmte öffentliche Register und auf den Inhalt gewisser öffentlicher Urkunden vertrauen darf. Den stärksten öffentlichen G.n besitzt das Grundbuch: Zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück (z. B. Eigentum, Hypothek) durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs unwiderlegbar als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist, § 892 BGB. Ähnlichen ö.G. besitzt der Erbschein, § 2366 BGB. Eintragungen in das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Güterrechtsregister geniessen keinen ö. G., sondern nur einen Vertrauensschutz besonderer Art; negative Publizität.

Glaube, öffentlicher




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