Öffentlichkeit ist der nach Zahl und Individualität unbestimmte Personenkreis (Allgemeinheit) sowie die Zugänglichkeit von Vorgängen für diesen. Im Verfahrensrecht bedeutet das Prinzip der Ö., dass die Allgemeinheit bei Gerichtsverhandlungen, insbesondere bei Verkündung von Urteilen und Beschlüssen zugelassen ist (vgl. § 169 GVG, 55 VwGO). Die Notwendigkeit dazu wird aus Art. 20 II 1 GG hergeleitet. Hierzu gehört auch, dass der Richter Fernsehaufnahmen vor oder nach den Hauptver- handlungstagen zulassen muss, wohingegen Fernsehaufnahmen während der Verhandlung (noch) ausgeschlossen sind. In bestimmten Verfahren ist der Grundsatz der Ö. ausgeschlossen (z. B. bei Gefährdung der Staatssicherheit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, Jugendgerichtssachen). Im Strafrecht kann die Ö. Tatbestandsmerkmal sein (§ 183 a StGB öffentliche Vornahme sexueller Handlungen). Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Klein, S., Die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, Diss. jur. Köln, 1995; Huff, M., Justiz und Öffentlichkeit, 1996; Scherzberg, A., Die Öffentlichkeit der Verwaltung, 2000
Weitere Begriffe : Strafverfolgung, ungerechtfertigte | persona ingrata | Direktbank |
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