Übergangsbeihilfe

Im Sozialrecht :

Die Übergangsbeihilfe ist in der Arbeitsförderung eine der Mobilitätshilfen nach den §§53-55 SGB III. Sie soll verhindern, dass fehlende finanzielle Mittel die Aufnahme einer Beschäftigung vereiteln. Sie kann (Ermessen) Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern gewährt werden, soweit sie zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist. Die Übergangsbeihilfe wird als zinsloses Darlehen gezahlt (§ 54 Abs. 1 SGB III). Sie beträgt höchstens 1000€ (§54 Abs. 1 SGB III). Sie ist nach zwei Monaten in zehn gleich hohen Monatsraten zurückzuzahlen (§54 Abs. 1 SGB III). Die Übergangsbeihilfe kann auch an Ausbildungsuchende gewährt werden, wenn diese bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind (§53 Abs. 4 SGB III). Behinderten Menschen kann (Ermessen) in der Arbeitsförderung als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Übergangsbeihilfe geleistet werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistung ist gegenüber jenen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 SGB III). Die Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsinhalt entsprechen dem oben Beschriebenen. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige eine Übergangsbeihilfe (§16 SGB II). Bezüglich des Inhalts der Leistung gelten die Ausführungen zur Arbeitsförderung entsprechend.

Die Übergangsbeihilfe ist ein Teil der Mobilitätshilfe als Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III (vgl. § 53 II Nr. 1 SGB III). Die Übergangsbeihilfe dient dazu, den Zeitraum zwischen der Aufnahme einer Beschäftigung und der ersten Zahlung des Arbeitsentgelts finanziell abzusichern. Als Übergangsbeihilfe kann bei der Aufnahme einer Beschäftigung ein zinsloses Darlehn in Höhe von bis zu 1000,- EUR erbracht werden, das zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen ist (§ 54 I SGB III).

wird Soldaten nach Ende des Wehrdienstverhältnisses gezahlt, um ihnen beim Übergang in einen Zivilberuf zu helfen. Es beträgt je nach Dienstzeit und Dienstgrad zwischen dem
Drei- bis Zwanzigfachen der letzten Dienstbezüge. Einzelheiten im SoldatenversorgungsG.




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