Überversicherung

Soweit eine vertraglich vereinbarte Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen. Dadurch verringert sich auch die Prämie. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn jemand eine Reihe von Haushaltsgegenständen verkauft und feststellt, dass seine Hausratversicherung nun zu hoch ist. Der Versicherte muss die bisherige Prämie dann noch bis zum Ende der Versicherungsperiode bezahlen. Hat er sich absichtlich überversichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig, wenn der Versicherer davon keine Kenntnis hatte.
§ 51 VVG

liegt vor, wenn die Versicherungssumme deutlich über dem Wert der versicherten Sache liegt. Sie kann irrtümlich durch falsche Kalkulation der erforderlichen Versicherungssumme oder Verfall des Wertes der versicherten Sache entstehen oder in betrügerischer Absicht erfolgen. Die Rechtsfolgen einer Überversicherung regelt §74 VVG. Bei einer einfachen Überversicherung wird nach § 74 Abs. 1 VVG die Prämie anteihg verringert. Eine betrügerische Überversicherung hingegen führt zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages, wobei der Versicherer die bis zum Zeitpunkt seiner Kenntnis von der Nichtigkeit gezahlten Prämien einbehalten darf (§ 74 Abs. 2 VVG).

Schadensversicherung.




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