Schadensversicherung
(§§49ff. VVG) ist die auf die Deckung eines Schadens gerichtete private Versicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Feuerversicherung). Lit.: Möller, //., Der Begriff des Versicherungsfalles in der Schadens Versicherung, 1976
Hier ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch einen Versicherungsfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Die vereinbarte Versicherungsleistung bzw die tatsächliche Schadenhöhe bilden dabei regelmäßig die Obergrenze der Entschädigung. Dieser Grundsatz war früher als sogenanntes Bereicherungsverbot in § 55 VVG a. F. sogar gesetzlich geregelt. Die Bestimmung ist seit der VVG Reform zum 1.1. 2008 entfallen. Schon zuvor bestand eine wichtige Ausnahme vom Bereicherungsverbot bei der Neuwertversicherung. Aufgrund der jeweiligen Versicherungsbedingungen gilt im Regelfall nach wie vor die Begrenzung durch die Schadenhöhe fort. Abzugrenzen ist die Schadenversicherung, für die im VVG besondere Regelungen in den §§ 74 bis 79 gelten, von der Summenversicherung.
Die S. ist eine Art der privatrechtlichen Versicherung. Über die allgemeinen Grundsätze hinaus (Versicherungsvertrag, 2) unterliegen alle Sparten der S. den allgem. Vorschriften der §§ 74 ff. VVG; außerdem gelten Sonderbestimmungen für die wichtigsten Fälle der S., nämlich die Haftpflichtversicherung, die Feuerv., die Hagelv., die Tierv. und die Transportv.; s. ferner Reisegepäckversicherung. Im Übrigen bestehen Allgemeine Versicherungsbedingungen, die auch auf gesetzlich nicht geregelte Zweige wie Diebstahlsv., Glasv. und Kaskov. anzuwenden sind.
Die S. kennt 3 Begrenzungen der Entschädigung im Versicherungsfall: Es ist regelmäßig nur der entstandene Schaden zu ersetzen, ein entgangener Gewinn nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Der Versicherer haftet ferner nur bis zur sog. Versicherungssumme; höherer Schaden wird nur bis zur Höhe der Versicherungssumme ersetzt. Versicherungssumme ist der im Versicherungsvertrag vereinbarte Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer einzustehen hat. Schließlich soll die Versicherungssumme nicht den Wert der versicherten Sache (Versicherungswert), der auf eine bestimmte Höhe vereinbart werden kann, übersteigen. Ist die V.summe erheblich höher als der V.wert (Überversicherung), so kann jeder Teil Herabsetzung der V.summe und der anfallenden Prämien verlangen (§ 74 I VVG). Ist die Überv. vom V.nehmer beabsichtigt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer stehen aber bis zur Kenntniserlangung die vereinbarten Prämien zu (§ 74 II VVG). Ist die V.summe niedriger als der V.wert z. Zt. des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den eingetretenen Schaden grundsätzlich nur in einem entsprechenden Verhältnis (§ 75 VVG; z. B. V.wert 5000 EUR, V.summe 3000 EUR, Schaden 2000 EUR: Ersatzpflicht nur in Höhe von 1200 EUR). Eine zulässige Unterv. liegt in der sog. Versicherung auf erste Gefahr (auf erstes Risiko); hier ist - gegen eine entsprechend höhere Prämie - auch bei bewusster Unterv. der volle Schaden bis zur V.summe zu ersetzen. Eine Überv. kann auch dadurch eintreten, dass der Versicherungsnehmer das gleiche Risiko bei mehreren Versicherern decken lässt (Doppelversicherung). Diese Doppelv. ist bei Anzeige an den Erstversicherer - ausgenommen bei Betrugsabsicht - zulässig; die mehreren Versicherer haften als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) insgesamt bis zur Höhe des eingetretenen Schadens (§ 78 VVG).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des V.falls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 VVG). Verletzt der V.nehmer vorsätzlich (Verschulden) diese Obliegenheit oder führt er vorsätzlich den V.fall herbei (z. B. Anzünden des feuerversicherten Gebäudes, Versicherungsbetrug), so wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit (§ 81 VVG). Im Fall grob fahrlässigen Handelns des Versicherungsnehmers ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verhaltens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Über die Art und Höhe des zu ersetzenden Schadens Versicherungsvertrag (a. E.). Steht dem V.nehmer auf Grund des schädigenden Ereignisses ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten (Schädiger) zu, so geht - wie bei der Sozialversicherung - ohne besondere Abtretung diese Forderung auf den Versicherer über, soweit er dem V.nehmer den Schaden ersetzt; der gesetzliche Forderungsübergang kann aber nicht zum Nachteil des V.nehmers geltend gemacht werden (§ 86 VVG; bei Schädigung eines Hausgenossen nur bei vorsätzlichem Handeln). Über die Beendigung des V.verhältnisses Versicherungsvertrag (5). Besteht das versicherte Interesse nicht, so ist der V.nehmer von der Prämienzahlungspflicht befreit; fällt es nachträglich weg (z. B. völlige Zerstörung der versicherten Sache), so endet die Prämienzahlungspflicht in dem Augenblick, in dem der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (§ 80 VVG). Der V.nehmer kann die versicherte Sache - unter unverzüglicher Anzeige an den Versicherer (sonst Leistungsbefreiung nach 1 Monat) - veräußern. Der Erwerber tritt hiermit automatisch in die Rechtsstellung des V.nehmers ein; hins. der für die laufende Versicherungsperiode zu zahlenden Prämie haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner (§§ 95, 97 VVG; Gesamtschuld). Innerhalb eines Monats kann der Erwerber ohne Frist, der Versicherer mit Kündigungsfrist von 1 Monat das V.verhältnis kündigen (§ 86 VVG). Entsprechendes gilt für den Erwerb in der Zwangsversteigerung (§ 99 VVG).
Die S. kann von dem V.nehmer auch für einen anderen - mit oder ohne sofortige Benennung der Person des versicherten Dritten - abgeschlossen werden (Fremdversicherung, Versicherungsvertrag, 2 a.). Bei dieser Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem V.vertrag grundsätzlich dem versicherten Dritten zu; der V.nehmer kann aber über die Rechte aus dem V.vertrag - z. B. durch Abtretung - verfügen, der Dritte nur, wenn er im Besitz des an sich dem V.nehmer zustehenden Versicherungsscheins ist (§§ 43 ff. VVG).
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