Abbiegen im StraßenverkehrDie Absicht des A. ist unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers so rechtzeitig anzukündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich darauf einstellen können. Wer rechts abbiegen will, hat sich möglichst weit rechts, wer links abbiegen will, zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen (ausgenommen Radfahrer, die die Fahrbahn hinter der Kreuzung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren dürfen, erforderlichenfalls dabei aber absteigen müssen, vgl. § 9 II StVO); er darf aber keine Schienenfahrzeuge behindern. Auf den nachfolgenden Verkehr ist stets zu achten. Entgegenkommende Fz. haben Vorfahrt, ebenso Schienenfz. und Radfahrer, wenn sie in gleicher Richtung fahren. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen; notfalls ist zu halten. Radfahrer müssen beim A. an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Kfz bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist (§ 9 StVO). Einander entgegenkommende Fz., die jeweils links abbiegen wollen, müssen grundsätzlich voreinander abbiegen. Durch weiße Richtungspfeile auf blauem Schild kann A. in bestimmter Richtung (geradeaus, rechts, links) vorgeschrieben sein und ist dann in anderer Richtung verboten. S. a. abknickende Vorfahrt.
Weitere Begriffe : Kulpakompensation | Inkorporation | Rechtsfahrgebot |
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