Abdingbar
ist eine nicht zwingende Rechtsvorschrift, die durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich geändert werden kann (z. B. Tarifvertragsbestimmung zugunsten des Arbeitnehmers).
(Adj.) vertraglich abänderbar dispositives Recht, Gegensatz zwingend
nennt man solche gesetzlichen oder anderen Rechtsnormen, von denen durch Vereinbarung der Beteiligten abgewichen werden kann, insbes. bei einem Vertrag (Vertragsfreiheit). Unabdingbar sind sog. zwingende Rechtsvorschriften, ferner beim Tarifvertrag zugunsten der Arbeitnehmer die unmittelbar auf das Einzelarbeitsverhältnis wirkenden Normen (z. B. über Lohnhöhe; anders übertarifliche Zulagen).
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