Abgabenüberhebung

Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für ein öffentl. Interesse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiss, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 353 Abs. 1 StGB). Abgaben in diesem Sinne sind z. B. auch die von Polizeibeamten nach § 27 StVG, § 56 OWiG erhobenen Verwarnungsgelder (Verwarnungsverfahren).

Gebührenüberhebung

bezeichnet die übermäßige Erhebung von Abgaben, namentlich Steuern und Gebühren, durch einen Amtsträger. Die rechtswidrige Abgabenüberhebung wird in § 353 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Die Tat ist ein echtes Amtsdelikt und entspricht in Aufbau und Voraussetzungen weitgehend der strafbaren Gebührenüberhebung. Sie unterscheidet sich von § 352 StGB allerdings dadurch, dass hier die Abgaben für eine öffentliche Kasse (z. B. des Staates, Landes oder der Kommune) zu erheben sind, während es sich bei der Gebührenüberhebung uni dem Täter privat zufließende Gebühren handelt. Der Täter des § 353 Abs. 1 StGB muss die rechtswidrig erhobenen Abgaben ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringen. Erfasst wird hiervon auch das manipulative Abliefern zur Deckung von Fehlbeträgen.
Als Leistungskürzung droht §353 Abs. 2 StGB die gleiche Strafe an, wenn der Amtsträger bei amtlichen Ausgaben von Geld oder Naturalien an den Empfänger rechtswidrige Abzüge macht und dennoch die Ausgaben (gegenüber der insoweit zuständigen Behörde) als vollständig geleistet in Rechnung stellt, mithin die zahlende Stelle mit der Vollleistung belastet. Die Tatbegehung erfordert hinsichtlich beider Teilakte direkten Vorsatz des Täters.
Eine der Unterschlagung (§246 StGB) entsprechende Zueignung des Geldes durch den Amtsträger verlangt § 353 StGB in beiden Varianten aber nicht. Die Tatbegehung kann nach § 358 StGB zum Verlust der Amtsfähigkeit führen.

Gebührenüberhebung.




Vorheriger Fachbegriff: Abgaben, kommunale | Nächster Fachbegriff: Abgabenordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen