Abhilfeverfahren

Zwischenverfahren nach erhobener Beschwerde. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses Abhilfe zu gewähren (§ 571 ZPO, § 306 Abs. 2 StPO). Abhilfepflicht bei begründeter Anfechtung auch in anderen Verfahrensarten, insbes. für Behörden nach dem Erlass von Verwaltungsakten. - 2) Ansprüche gegen den Freistaat Bayern können vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten erst geltend gemacht werden, wenn zuvor ein A. durchgeführt worden ist (Art. 2 des Bayer. Ausführungsgesetzes zur ZPO).

Bestandteil zahlreicher Rechtsbehelfsverfahren, durch den die entscheidende Behörde
bzw. das entscheidende Gericht in die Lage versetzt wird, die eigene Entscheidung aufzuheben bzw. abzuändern (vgl. z. B. § 572 Abs. 1 S. 1, 1. HS ZPO, § 306 Abs. 2 StPO, § 148 Abs. 1 VwGO). Im Verwaltungsprozessrecht hat das Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO besondere Bedeutung als Teil des Widerspruchsverfahrens.




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