Abhilfeverfahren Zwischenverfahren nach erhobener Beschwerde. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses Abhilfe zu gewähren (§ 571 ZPO, § 306 Abs. 2 StPO). Abhilfepflicht bei begründeter Anfechtung auch in anderen Verfahrensarten, insbes. für Behörden nach dem Erlass von Verwaltungsakten. - 2) Ansprüche gegen den Freistaat Bayern können vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten erst geltend gemacht werden, wenn zuvor ein A. durchgeführt worden ist (Art. 2 des Bayer. Ausführungsgesetzes zur ZPO).
Weitere Begriffe : Schadensbegründung aus der Person eines Dritten | Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft | Roma locuta, causa finita |
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