Abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland

v. 12. 9. 1990 (BGBl. II S. 1317). Dieser auch „Zwei-plus-vier-Vertrag“ genannte völkerrechtliche Vertrag regelt die völkerrechtlichen Aspekte der Wiedervereinigung und ergänzt damit den die verfassungsrechtlichen und innerstaatlichen Aspekte betreffenden Einigungsvertrag. Vertragsparteien waren die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sowjetunion. Durch diesen Vertrag werden die Außengrenzen endgültig festgelegt und damit die Oder-Neiße-Linie anerkannt. Das wiedervereinigte Deutschland mit dem Gebietsstand der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik verzichtet auf alle Gebietsansprüche. Der Verzicht auf Angriffskriege wird ausdrücklich bekräftigt, auf ABC-Waffen verzichtet. Deutschland verpflichtete sich, seine Streitkräfte auf 370 000 Mann zu reduzieren. Die Sowjetunion verpflichtete sich, bis Ende 1994 ihre Truppen abzuziehen. Frankreich, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sowjetunion beendeten durch den Vertrag ihre Verantwortlichkeit in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes (Deutschlandvertrag). Als Ergebnis wurden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. Das wiedervereinigte Deutschland erlangte damit volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.




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