Abstammungssachensind eine Art der Familiensachen (§§ 169 ff. FamFG). A. sind insbes. Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, über die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung sowie der Anfechtung der Vaterschaft, ferner die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung (s. zu allem Abstammung). Zuständig ist das Amtsgericht als Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weitere Begriffe : Risikogeschäfte | Internationaler Kraftfahrzeugverkehr | Gesamthand |
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