allgemeine Ordnungsbehörden
Ordnungsbehörden, die „im Zweifel” als Auffangbehörde zur Gefahrenabwehr berufen sind. Sie unterfallen dem materiellen Polizeibegriff, sind aber keine Polizei im institutionellen Sinne, da sie nicht der Organisation Polizei zugehören, sondern vielmehr als eigenständige Behörde organisiert sind. In Abgrenzung zu den Sonderordnungsbehörden werden sie tätig, wenn keine besondere Behörde zuständig ist. Üblicherweise nehmen die Gebietskörperschaften wie Gemeinden und Kreise die Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden wahr. Für sie gilt das allgemeine Ordnungsrecht.
Auf Bundesebene gibt es keine allgemeinen Ordnungsbehörden, da der Bund nach Art.87 GG keine Kompetenz zum allgemeinen Vollzug des Gefahrenabwehrrechts hat. Auf Bundesebene gibt es daher allein Sonderordnungsbehörden.
Das Verhältnis von allgemeinen Ordnungs- und Polizeibehörden in den Ländern, die eine Trennung von Polizei- und Ordnungsrecht vorgenommen haben, wird vom Grundsatz der subsidiären Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden bestimmt. Die Polizei darf nur tätig werden, wenn und soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Aus § 1 a S.1 MEPo1G ergibt sich auch die Eilzuständigkeit der Vollzugspolizei (4 Polizeivollzugsbehörden). Kerngedanke
dieser Regelung ist es, dass die Gefahrenabwehr auf jeden Fall und nicht abhängig von bestimmten Zuständigkeiten wirksam erfüllt werden muss, notfalls und in dringenden Fällen eben auch unabhängig von den geltenden Zuständigkeitsregelungen.
Die Ordnungsbehörden sind in den Ländern unterschiedlich organisiert. In den Flächenstaaten sind allgemeine Ordnungsbehörden das jeweilige Fachministerium, die Bezirksregierung, die Kreisverwaltungsbehörde sowie die Gemeindeverwaltung. In den kleineren Flächenstaaten gibt es keine Bezirksverwaltung, sodass die Ordnungsverwaltung vertikal in Landesministerium/Kreisverwaltung/Gemeindeverwaltung gegliedert ist, während in den Stadtstaaten entweder gar keine allgemeine und nur Sonderordnungsbehörden existieren oder eine Trennung von Bezirk und Ministerium erfolgt.
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