VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzIm Beitrittsgebiet einschließlich des gesamten Landes Berlin galten für die Planung des Baus und der Änderung von Eisenbahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Verkehrsflughäfen (Flugplätze) und Straßenbahnen bis 17. 12. 2006 vereinfachte Vorschriften. Bei Eisenbahnen, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen galt die Privilegierung ferner über das oben genannte Gebiet hinaus bis zum nächsten Knotenpunkt des Hauptverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes. Sämtliche Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren bei Vorhaben nach dem V. wurden vom BVerwG in erster und letzter Instanz entschieden. Anfechtungsklagen hatten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Begriffe : Subsidien | Scheinbeweis | Grenzverletzung |
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