Allgemeinverfügung

Hoheitsakt, der sich gegen einen Kreis von Personen zur Regelung eines bestimmten Einzelfalles richtet. Im Gegensatz dazu wendet sich der Verwaltungsakt an einzelne Personen, die Rechtsverordnung an jedermann. Die A. kann vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden (z. B. die vorübergehende Schliessung sämtlicher Metzgereien einer Stadt wegen Seuchengefahr). Erlass der A. mündlich, schriftlich oder durch Aushang.

Im Sozialrecht:

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt (§ 31 S. 2 SGB X).

(§ 35 S. 2 VwVfG) ist der Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (z.B. Sperrung einer bestimmten Straße wegen Bauarbeiten, Verkehrszeichen). Im Gegensatz zur Rechtsnorm betrifft die A. einen besonderen Sachverhalt. Im Gegensatz zu anderen Verwaltungsakten ist sie auch durch allgemeine Umstände gekennzeichnet. Lit.: Bernhardt, G., Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München zur Verhinderung von so genannten Chaostagen, 2003; König, S., Die Gefahrenab- wehrverordnungen, 2004

Verwaltungsakt.

Verwaltungsakt (1).




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