Altersteilzeitarbeit

Im Arbeitsrecht :

. I. Das G. zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG) v. 13. 4. 84 (BGBl I 601) sollte eine vorzeitige Pensionierung der AN ermöglichen, dadurch beschäftigungspolitische Anreize schaffen und die sog. 59er-Regelung verteuern, um eine Verbesserung der Altersstruktur in den Betrieben auf Kosten der Solidargemeinschaft der Sozialversicherungspflichtigen zu verhindern. Das VRG ist durch das G. zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer AN in den Ruhestand (AltersteilzeitG — ATG) v. 20. 12. 88 (BGBl I 2343) ersetzt worden. Auch dieses G. ist befristet und wurde ab 1. 1. 1993 durch Regelungen des SGB VI ersetzt. Nach § 42 SGB VI können Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt \'A, die Hälfte oder 2/3 der erreichten Vollrente. Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. Dagegen kann der Versicherte seinen Arbeitgeber nicht zwingen, dass er mit ihm ein Teilzeitarbeitsverhältnis abschliesst. In den neuen Bundesländern spielte das Altersübergangsgeld eine grosse Rolle (Kessel AuA 91, 199).




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