Teilrente

Im Sozialrecht :

Altersrente

Anteilige Inanspruchnahme der Altersrente gern. § 42 SGB VI. Nach dieser Vorschrift kann die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Drittel der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden. Zugleich ist noch eine teilweise Erwerbstätigkeit, allerdings immer im Wege der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand gesetzlich eröffnet. Der Anwendungsbereich dürfte sich angesichts der ab 2012 erneut heraufgesetzten Altersgrenzen für einen vorzeitigen Zugang zur Altersrente mit Rentenabschlägen jedoch tatsächlich reduzieren.

In der gesetzlichen Unfallversicherung erhält der Versicherte Vollrente in Höhe von zwei Dritteln seines Jahresarbeitsverdienstes, wenn er völlig erwerbsunfähig geworden ist. Ist die Erwerbsfähigkeit nur gemindert, u. zwar wenigstens um ein Fünftel, so erhält er eine T. in Höhe des Teiles der Vollrente, der dem Grade der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56 SGB VII).

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Versicherte die Altersrente auch als T. in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln beanspruchen und ihre Arbeitsleistung entsprechend mindern (§ 42 SGB VI).




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