Nichteheliche Kinder (früher uneheliche Kinder genannt) Kinder, deren Mutter zur Zeit der Geburt nicht verheiratet war beziehungsweise deren Ehelichkeit vom Ehemann ihrer Mutter mit Erfolg angefochten worden ist, weil sie bei einem Ehebruch ihrer Mutter gezeugt worden sind. Die nichtehelichen Kinder waren lange gegenüber den ehelichen Kindern rechtlich benachteiligt. Art. 6 Abs. 5 GG ordnete dann aber an, daß ihnen «durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen» seien wie den ehelichen Kindern. Es dauerte dann aber noch einmal zwanzig Jahre, bis dies durch das neue Nichtehelichenrecht aus dem Jahre 1969 endlich versucht wurde. Dieses trifft im wesentlichen folgende Regelungen: a) Es soll immer versucht werden, den Vater eines nichtehelichen Kindes festzustellen. Dies kann durch Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung des nichtehelichen Kindes beziehungsweise seiner Mutter geschehen, die beurkundet werden muß (§§ 1600b-e BGB) und von beiden Seiten durch eine -»Klage angefochten werden kann (§§ 1600g-l BGB). Kommt es nicht zu einer solchen Anerkennung, so muß die Vaterschaft durch ein Urteil festgestellt werden (§ 1600n BGB). Dabei klagt das Kind gegen seinen mutmaßlichen Vater, wobei es durch seine Mutter oder das Jugendamt vertreten wird. Das Gericht hat denjenigen als Vater festzustellen, der das Kind gezeugt hat (§ 1600o Abs. 1 BGB). Dabei gilt die sogenannte Abstammungsvermutung: «Es wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat» (§ 1600o Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Gericht muß in aller Regel wenigstens ein Blutgruppengutachten einholen, um dies einwandfrei zu klären. Manchmal wird auch noch ein erbbiologisches Gutachten erforderlich, namentlich dann, wenn die Mutter während der Empfängniszeit mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat (sogenannter Mehrverkehr). Der solcherart festgestellte Vater ist dem nichtehelichen Kind zur Leistung von Unterhalt verpflichtet (§§1615a-o BGB), wobei es feste Mindestsätze (den sogenannten Regelunterhalt) gibt, die laufend den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt werden. Diese Unterhaltsverpflichtung kann freiwillig durch Vertrag zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind, vertreten durch seine Mutter oder das Jugendamt, geregelt werden, wobei auch die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart werden kann. Geschieht dies nicht, muß das nichteheliche Kind seinen Vater auf Zahlung des Unterhalts verklagen. Diese Klage kann mit der zu a) erwähnten Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbunden werden. Das nichteheliche Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen, den seine Mutter zur Zeit seiner Geburt hatte (§1617 BGB). Solange es minderjährig ist, steht es unter der elterlichen Sorge seiner Mutter (§ 1705 BGB). Für die Geltendmachung der Rechte zu a) und b) erhält es aber automatisch das Jugendamt als Pfleger (§§ 1706,1709 BGB). Die Mutter kann aber eine andere Person als Pfleger vorschlagen oder bean- tragen, daß überhaupt keine Pflegschaft eingeleitet werden soll. Diesem Antrag ist vom Vormundschaftsgericht zu entsprechen, wenn die Mutter in der Lage ist, die Angelegenheiten des Kindes selbst zu vertreten (§ 1707 BGB). Das nichteheliche Kind kann nachträglich ehelich werden. Dies geschieht automatisch dann, wenn der Vater die Mutter später heiratet (§ 1719 BGB). Sonst kann es durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts auf Antrag des Vaters mit seiner oder seiner Mutter Zustimmung für ehelich erklärt werden (§ 1723,1726 BGB). Das nichteheliche Kind gehört zwar nicht zu den gesetzlichen Erben seines Vaters, es hat aber gegen dessen Erben einen sogenannten Erbersatzanspruch, einen Zahlungsanspruch ähnlich dem Pflichtteilsanspruch, in Höhe seines gesetzlichen Erbteils (§ 1934a BGB). Diese komplizierte Regelung soll zweierlei erreichen: Einerseits soll das nichteheliche Kind wirtschaftlich genauso gestellt werden wie eheliche Kinder seines Vaters. Andererseits soll es aber nicht zu der Erbengemeinschaft gehören, die in der Regel von der Witwe und den ehelichen Kindern seines Vaters gebildet wird. In der Zeit zwischen seinem 21. und seinem 27. Lebensjahr kann es einen sogenannten vorzeitigen Erbausgleich verlangen (§ 1934d BGB). Dann muß ihm sein - noch lebender -Vater das Dreifache des von ihm in den letzten fünf Jahren durchschnittlich gezahlten Jahresunterhaltsbetrages auszahlen. Das hat den Vorteil, daß dem nichtehelichen Kind in der Zeit, in der es sich am Anfang seiner beruflichen Laufbahn befindet, ein größerer Barbetrag zufließt, mit dem es zum Bei- spiel auch eine eigene Familie gründen kann. Es verliert dafür aber den Erbersatzanspruch beim Tode seines Vaters, der wesentlich höher sein kann.
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