Andeutungstheorie findet Anwendung bei der Auslegung eines Testaments. Dabei können im Rahmen der ergänzenden Auslegung auch Umstände berücksichtigt werden, die nicht Inhalt des (formwirksamen) Testaments geworden sind. Grenzen werden der Auslegung nach der Rspr. und h.M., aber durch die A. gesetzt, wonach in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt für den durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers gegeben sein muß. Begründet wird dies mit den im Erbrecht geltenden strengen Formvorschriften und dem Erfordernis der Rechtssicherheit.
Weitere Begriffe : Verlautbarungsirrtum | Rechtshilfe | Geschäft, eigenes/fremdes |
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