Angleichung
(Anpassung): Methode zur Beseitigung materiell-rechtlicher Widersprüche, Normenhäufung oder Normenmangel zwischen mehreren zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen. Durch Zuweisung einzelner Rechtsfragen eines einheitlichen Lebenssachverhalts an verschiedene Rechtsordnungen kann es (wenn auch selten) zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, die von keiner derin Frage kommenden Rechtsordnungen beabsichtigt sind.
Nach deutschem Verständnis erhält ein überlebender Ehegatte die Erbquote gemäß § 1931 Abs. 1 BGB und den pauschalierten Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB (Bonner Quart). Über die Erbquote entscheidet das Erbstatut gern. Art.25 Abs. 1 EGBGB, die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils durch den pauschalierten Zugewinnausgleich wird güterrechtlich qualifiziert, sodass Art. 15 EGBGB einschlägig ist. Weil Art.25 EGBGB und Art.15 EGBGB unterschiedliche Anknüpfungspunkte enthalten, werden Normwidersprüche möglich, wenn z.B. ein Ehepaar gleicher Staatsangehörigkeit während der Ehe die Staatsangehörigkeit gewechselt hat. Das Güterstatut bleibt unwandelbar, während die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte. Es entsteht Anpassungsbedarf, wenn es durch unterschiedliche anwendbare Rechtsordnungen zu materiell-rechtlichen Unstimmigkeiten kommt.
Die Angleichung hat nach h.M. zunächst auf der Ebene des Kollisionsrechts dadurch zu erfolgen, dass die gesamte Rechtsbeziehung einem einheitlichen Recht unterstellt wird. Welcher Rechtsordnung dabei im Einzelfall der Vorzug gegeben wird, beruht auf einer Wertentscheidung. Erst als ultima ratio kommt die Angleichung auf der Ebene des materiellen Rechts durch Schaffung neuer Sachnormen durch den Richter in Betracht. Diese hat den Nachteil, dass ein in keiner der beteiligten Rechtsordnungen vorgesehenes Kunstgebilde geschaffen wird.
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