Anklagemonopol
ausschließliche Zuständigkeit zur Erhebung der öffentl. Klage (Anklage). Steht im deutschen Strafprozeß allein der Staatsanwaltschaft zu. Ausnahme: Privatklage durch den Verletzen.
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist ausschliesslich die Staatsanwaltschaft zuständig (§§ 151, 152 StPO). Ausnahmen: Privatklage, amtsrichterliche Strafverfügung.
(§§151 f. StPO) ist das ausschließliche Recht zur Erhebung der Anklage im Strafverfahren. Es steht der Staatsanwaltschaft zu und ist im Wesentlichen nur durch das Recht zur Privatklage (§ 374 StPO) beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist bei genügendem Anlass grundsätzlich zur Anklageerhebung verpflichtet (§ 152 II StPO, Legalitätsprinzip).
Anklagegrundsatz.
der Staatsanwaltschaft Anklageerhebung
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