Anordnungsrecht

, Kommunalrecht: Eingriffsbefugnis der für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörde für den Fall, dass die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllt. Die Aufsichtsbehörde kann dann anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Im Unterschied zur Beanstandung (Beanstandungsrecht), die ein positives Tun der Gemeinde voraussetzt, kommt die Anordnung nur in Betracht, wenn die Gemeinde untätig bleibt, obwohl sie gesetzlich zum Handeln verpflichtet ist. Betrifft die Anordnung eine Entscheidung, die in das Ermessen der Gemeinde gestellt ist, kann die Anordnung nur im Falle der Ermessensreduzierung auf null ergehen. Kommt die Gemeinde der Anordnung nicht nach, hat die Aufsichtsbehörde das Recht zur Ersatzvornahme.




Vorheriger Fachbegriff: Anordnungsgrund | Nächster Fachbegriff: Anordnungsverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen