Anwärterbezüge

1. A. erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (z. B. Referendare). Rechtsgrundlage waren bisher allgemein die §§ 59-66 BBesG. Seit der Föderalismusreform I gilt das BBesG grundsätzlich nur mehr für Anwärter des Bundes (Dienstbezüge), für Anwärter der Länder nur, soweit diese noch keine eigenen Regelungen erlassen haben.

2. Die Bezüge setzen sich aus Grundbetrag, Familienzuschlag und Sonderzuschlägen, bei Lehramtsanwärtern ggf. auch Unterrichtsvergütung zusammen. Die Höhe im Einzelnen ergibt sich aus Anlage VIII zum BBesG. Die A. können bei Nichterreichen des Ausbildungsziels gekürzt werden (§ 66 BBesG). Soweit Anwärter im Vorbereitungsdienst ein Studium ableisten (meist Ausbildung an einer Fachhochschule), kann die Gewährung der A. von Auflagen (Rückforderung bei Ausscheiden u. a.) abhängig gemacht werden (§ 59 V BBesG). A. gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Lohnsteuer). Rechtsreferendare (Referendar) die i. d. R. nicht mehr zu Beamten auf Widerruf ernannt werden, erhalten an der Stelle der A. nur eine (niedrigere) Unterhaltsbeihilfe (z. B. nach dem BayG zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes v. 27. 12. 1999, GVBl. 529, m. Änd. seit 1. 8. 2004 i. H. v. 945,74 EUR im Monat).




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