Anweisungsfälle

sind die wichtigste Fallgruppe von Dreiecksverhältnissen im Bereicherungsrecht. Dabei handelt es sich nicht um Anweisungen i.S.d. §§ 783 ff. BGB. Beispiel ist der Überweisungsauftrag an eine Bank. Der Anweisende weist im Rahmen des Girovertrags (= Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter gemäß § 675 BGB) die Bank als selbständige Mittelsperson an (§ 665 BGB), einen Betrag an einen Dritten (Empfänger) zu überweisen. Dieser erlangt durch die Gutschrift ein Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 BGB. Entscheidend für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist, zwischen welchen Personen Leistungsbeziehungen i.S.d. § 812 I S.1 1. Alt. - BGB bestehen. Die Bank leistet dabei an den Anweisenden, da sie nur ihre Verpflichtung aus dem Girovertrag (Deckungsverhältnis) erfüllen will. Die Bank muß daher vom Anweisenden kondizieren, falls das Deckungsverhältnis mangelhaft ist.

Das erlangte Etwas ist die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Der Anweisende wiederum leistet an den Empfänger, da er seine Verpflichtung aus einem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis (Valutaverhältnis) erfüllen möchte. Zwischen der Bank und dem Empfänger (Zuwendungsverhältnis) bestehen keine Leistungsbeziehungen, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt also „übers Eck“, da grundsätzlich im jeweiligen Schuldverhältnis abgewickelt wird.




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