Anzahlungsbesteuerung
ist geregelt in § 13 Abs.1 Nr.1 a S.4 UStG und kommt nur bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Soll-Besteuerung) in Betracht.
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird (§13 Abs. 1 Nr.1 a S.1 u. S.2 UStG). Vereinnahmt der leistende Unternehmer das vereinbarte Entgelt oder einen Teil des Entgelts (Anzahlung, Abschlagszahlung, Vorauszahlung), bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so
entsteht insoweit die Steuer bereits nah Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (Mindest-Istbesteuerung). Anzahlungen, die für künftig steuerfreie
Leistungen vereinnahmt werden, sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist jedoch bei der Vereinnahmung der Anzahlung noch nicht abzusehen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sein werden, so muss die Anzahlung, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, versteuert werden.
Vereinnahmt sind Anzahlungen, sobald der Unternehmer wirtschaftlich über den Anzahlungsbetrag verfügen kann.
Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Vorausoder Anzahlungen abgerechnet werden, z.B. durch
Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung. In der Schlussrechnung sind dann die vereinnahmten
Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn für die Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden
sind, da ansonsten der Unternehmer den gesamten in der Schlussrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuführen hat.
Für den Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger ist ein Vorsteuerabzug (Vorsteuer) schon vor Ausführung der Leistung zulässig, wenn die Zahlungen an den Leistenden erfolgen und dieser sie der Anzahlungsbesteuerung zu unterwerfen hat.
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