Anzeigepflicht (Gewerberecht) 1. A. besteht für die Aufnahme eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) einschließlich Eröffnung von Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen sowie für die Betriebsverlegung, die Änderung des Gegenstandes des Gewerbes und die Betriebsaufgabe. Die Anzeige hat auf den Formularen GewA 1 bis 3 (Anlage 1 bis 3 zu § 14 IV GewO) zu erfolgen. Die Anzeige dient der Überwachung des Gewerbes und statistischen Zwecken. Die zuständige Behörde bestimmen die Länder (§ 155 II), i. d. R. ist es die Kommune (Gewerbeamt), manchmal zusätzlich die Industrie- und Handelskammer (z. B. Hamburg, Rheinland-Pfalz). Häufig werden von der Anzeige Finanzamt, Berufsgenossenschaft, statistisches Landesamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und Handelsregister informiert. Die Behörde bestätigt den Empfang der Anmeldung (§ 15 I, Gewerbeschein). A. besteht auch für gewisse, nicht genehmigungsbedürftige Reisegewerbe (§ 55 c GewO). S. a. Automatenaufstellung, Gewerbezulassung,
Weitere Begriffe : Simultangründung | Zweiräder | iudex inhabilis |
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