Anzeigepflicht (Steuerrecht)

1.
Nicht natürliche Personen (Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen) haben innerhalb eines Monats dem zuständigen FA (§ 20 AO) und den Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, z. B. Gründung, Änderung der Rechtsform, Verlegung der Geschäftsleitung, Auflösung usw. (§ 137 AO).

2.
Natürliche Personen, die einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, haben dies auf amtlichem Vordruck dem Finanzamt mitzuteilen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird (§ 138 I 1 AO). Gleiches gilt bei Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Anzeigepflichtig ist auch die Aufgabe und die Verlegung. Anzeigepflichtig ist auch, wer als unbeschränkt Stpfl. einen Betrieb oder Betriebsstätten im Ausland oder eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder eine Beteiligung an einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erwirbt, falls die unmittelbare Beteiligung mindestens 10 v. H. oder die mittelbare mindestens 25 v. H. beträgt (§ 138 II AO).

3.
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen (§ 139 AO): Wer einen Betrieb eröffnen will, der verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellt, hat dies bei der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Die Vorschrift gilt auch für Unternehmen, in denen besondere Verkehrsteuern anfallen, z. B. Versicherungssteuer.

4.
Anzeigepflicht der Banken, Behörden im Todesfall (§§ 33, 34 ErbStG).

5.
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen und Banken bei Verwendung von Lebensversicherungsansprüchen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen über 25 565 EUR (§ 29 I EStDV).

6.
Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen bei Abtretung und Beleihung von 5. (§ 29 IV EStDV).




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