Arbeitsablehnung

Im Sozialrecht :

Nimmt ein als arbeitsuchend gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht an, tritt er diese nicht an oder verhindert er die Anbahnung einer solchen Beschäftigung, tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit ein (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III). Die Sperrzeit dauert zwischen drei und zwölf Wochen. Während der Sperrzeit erhält der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld. Ausserdem wird die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges um die Sperrzeit verkürzt (§ 128 SGB III). Hat der Arbeitslose Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben, fällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz weg (§ 147 SGB III). Hat der Arbeitslose während der Sperrzeit keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Grundsicherungsbedarfs, hat er Anspruch auf ein abgesenktes Arbeitslosengeld II (§31 SGB II), das er später ersetzen muss (§34 SGB II). Ein lediglich abgesenktes Arbeitslosengeld II erhalten ferner erwerbsfähige Hilfebedürftige, bei denen die Voraussetzung einer Sperrzeit zwar vorliegen, bei denen aber die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit nach dem SGB III festgestellt hat, z.B. weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft ausscheidet.




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